8. Oktober 2025
Bundesregierung schafft Voraussetzungen für die
Schneider: „Meeresschutzgebiete bleiben von CO2-Speicherung ausgeschlossen.“
Die Treibhausgas-Emissionen bestimmter Industriebereiche werden sich auch in Zukunft kaum vermeiden lassen. Dazu gehören zum Beispiel die Zement- oder Kalkproduktion. Für die dort anfallenden, unvermeidbaren, prozessbedingten CO2-Emissionen soll es künftig zulässig sein, Kohlendioxid aufzufangen und zur dauerhaften Speicherung in den Meeresuntergrund einzu-leiten.
So hat es das Bundeskabinett heute mit zwei Gesetzentwürfen beschlossen, um die rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz von CCS-Technologie (Carbon Capture and Storage) zu schaffen.
Bundesumweltminister Carsten Schneider: „CCS kann einen zusätzlichen Beitrag für den Klima-schutz leisten, aber die Technologie ist kein Allheilmittel. Für den Klimaschutz hat das konsequen-te Vermeiden der CO2-Produktion in Prozessen und bei der Verbrennung oberste Priorität.
Allerdings wird es in Teilen der Industrie auch künftig unvermeidbare, prozessbedingte CO2-Emissionen geben. Dafür können der Einsatz und
Ausbau der CCS-Technologie eine Lösung sein, wenn dabei höchste ökologische Schutz- und Sicherheitsstandards gelten. Auswirkungen der CO2-Speicherung im Meeresuntergrund auf die ohnehin schon stark
belastete Meeresumwelt müssen wir so gering wie möglich halten. In der Bundesregierung sind wir uns einig, dass in Deutschland Meeresschutzgebiete von der CO2-Speicherung ausgeschlossen
bleiben.“ Mit der heutigen Kabinettsentscheidung werden zwei Vorhaben umgesetzt: Mit dem Vertragsge-setz zur Ratifizierung der Änderung von
Artikel 6 des Londoner Protokolls sollen die völkerrecht-lichen Voraussetzungen für den Export von CO2 in andere Staaten zur dortigen Speicherung im Meeresuntergrund geschaffen
werden. Auf dieser Grundlage kann Deutschland zeitnah auch bilaterale Abkommen mit anderen Staaten über den Export von CO2 abschließen. Außerdem wird es künftig möglich sein, CO2 im Meeresuntergrund der deutschen ausschließ-lichen Wirtschaftszone (AWZ) und auf dem
Festlandssockel zu speichern. Für diese innerstaat-liche Umsetzung sind Änderungen im Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG) nötig. Mit dem Gesetzentwurf werden außerdem weitere, seit Längerem
geforderte Ergänzungen im HSEG umgesetzt. So sollen u.a. die nach dem HSEG bereits zulässigen Maßnahmen des marinen Im Kohlendioxid-Speicherungsgesetz, das Anfang August 2025 vom Kabinett beschlossen wurde, ist unter anderem die besondere Schonung von Meeresschutzgebieten geregelt: Die Injektion von CO2 unter Meeresschutzgebieten und in einer Pufferzone von acht Kilometern darum herum ist verboten, ebenso gilt dies innerhalb der sogenannten Kohärenzsicherungsfläche südlich des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff/Östliche Deutsche Bucht“.
Die für die Speicherung vorgesehenen Gesteinsschichten dürfen sich nicht unterhalb eines geschützten Meeresgebiets befinden. Auch werden
lärmintensive Aktivitäten im Hauptkonzen-trationsgebiet des Schweinswals sowie in einer Pufferzone von acht Kilometern darum herum in den Monaten Mai bis August
untersagt. Hintergrund für die Ermöglichung von CCS als technische Kohlenstoffsenke sind wissenschaft-liche Erkenntnisse. So beinhalten wesentliche
Szenarien des Weltklimarats IPCC, die zu einer 1,5-Grad- oder auch Zwei-Grad-Erderwärmung führen, CO2-Entnahmen aus der Atmosphäre. Beide Gesetze müssen vom Bundestag verabschiedet werden, sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrats.
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Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) |
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