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Die Anpassungen sollen zu mehr Rechtssicherheit führen, bürokratische Lasten verringern und den Zugang zur
Natur weiterhin niedrigschwellig ermöglichen. Aus Sicht der Verbände ist es von zentraler Bedeutung, dass die angekündigten Gesetzesänderungen nun zügig und wie vorgese-hen bis spätestens 31.
Dezember 2026 in Kraft treten.
„Ob Wegweiser oder Sitzbank – ein Rückbau unserer Wanderinfrastruktur aufgrund von unkalku-lierbaren
Haftungsrisiken hätte den Wandertourismus enorm geschadet. Die geplanten Anpas-sungen im Bundes- und Landesrecht sind ein wichtiger und längst überfälliger Schritt, um das Wanderangebot in
Deutschland zu erhalten. Unsere Wälder und Wanderwege generieren jedes Jahr hohe Einnahmen und stärken damit unsere Tourismusregionen und die regionale Wirt-schaft“, sagt Norbert Kunz,
Geschäftsführer des DTV.
„Mit den gesetzlichen Anpassungen werden endlich rechtliche Klarheiten geschaffen. Das ist besonders für unsere
vielen Ehrenamtlichen, die mit viel Engagement vorhandene Wander-infrastruktur wie Sitzgelegenheiten, Informationstafeln oder Wegweiser im Wald pflegen und ausbauen, eine gute Nachricht. Wandern ist
Deutschlands beliebtestes Freizeitangebot und ein wichtiger Wirtschaftsfaktor – besonders im ländlichen Raum. Damit das auch so bleibt, müssen die geplanten Anpassungen der Haftungsrisiken jetzt
zügig bis Ende nächsten Jahres umgesetzt werden“, sagt Dr. Bernd Hartmann, Geschäftsführer des DWV.
Am 4. Dezember 2025 haben sich die Bundesregierung und die Länder im Rahmen der Minister-präsidentenkonferenz
in Berlin auf eine umfassende föderale Modernisierungsagenda verstän-digt. Ziel dieser Agenda ist es, Staat und Verwaltung in Deutschland grundlegend zu erneuern, bürokratische Hürden abzubauen,
Verfahren spürbar zu beschleunigen und staatliche Strukturen effizienter zu gestalten.
Ein wesentlicher Bestandteil der Agenda betrifft die Reduzierung von Haftungsrisiken im Ge-meingebrauch von
Gewässern, Wäldern und bei der Nutzung unentgeltlicher und zulassungs-freier öffentlicher Einrichtungen z. B. Parkanlagen. Diese sollen künftig gesetzlich ausdrücklich als Nutzung „auf eigene Gefahr“
festgeschrieben werden. Die Haftung für Verkehrssicherungs-pflichten wird dabei auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Hierfür sind Änderungen im Bundes- und Landesrecht
vorgesehen.
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