5. Dezember 2025 | Jagdverordnung
Hessen möchte auch gefährdete Arten bejagen
|
|
| |
NABU: Geplante Ausweitung der Jagd auf gefährdete Arten ist rechtswidrig!
|
|
|
|
|
Wetzlar - Schlechte Zeiten für Baummarder, Hermelin, Mauswiesel und Iltis: Die Landesre-gierung arbeitet
an einer neuen Jagd-Verordnung, nach der diese Arten wieder gejagt werden sollen. „Für alle vier Arten gibt es aktuell keinen vernünftigen Grund, sie zu fangen und zu töten“, erklärt Maik Sommerhage,
Landesvorsitzender des NABU Hessen. Seit 2016 war ihre Bejagung verboten.
|
|
|
|
Noch brisanter ist allerdings: Zahlreiche geplante Änderungen seien rechtswidrig. Bereits 2022
urteilte der Hessische Verwaltungsgerichtshof, dass eine Beschränkung der Jagdzeit auf Elstern und Rabenkrähen auf die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember erforderlich ist und den ökologischen
Erfordernissen entspricht. So würden die Wildvögel während der Brut- und Aufzuchtzeit verschont. Das Land plant nun Verlängerungen der Jagdzeiten auf diese Vogelarten bis zum 20. Februar. Dies
verstoße gegen EU-Recht, so der NABU. Denn nach der EU-Vogel-schutzrichtlinie (Artikel 7, Absatz 4) darf nicht während der Brut- und Aufzuchtzeit gejagt werden.
|
|
|
Bejagung in der Brutzeit ist unzulässig
|
| |
|
|
Zusätzlich haben sich aufgrund des Klimawandels die Brutzeiten verschoben. Bei beiden Arten findet der Nestbau
bereits ab Mitte Februar statt, die Revierbesetzung der Rabenkrähe beginnt im Januar. Auch bei der Ringeltaube würde die geplante Verlängerung der Jagdzeit inzwischen in die Balzphase fallen. Die
EU-Kommission hat deshalb in einer Leitlinie Empfehlungen zu den Jagdzeiten ausgesprochen, damit die Regeln EU-weit vereinheitlicht werden („Key Concepts Document“). Sie basieren auf dem aktuellen
Stand der Wissenschaft. „Es wäre sehr sinnvoll, die hessischen Jagdzeiten an diesem Dokument zu orientieren, um der Wissenschaft zu folgen, nicht gegen EU-Recht zu verstoßen und somit auch Klagen zu
vermeiden“ so Sommerhage. Die hessischen Pläne kollidieren neben den bereits genannten Arten auch mit den EU-Vorgaben bei den Jagdzeiten von Rebhuhn, Graugans und Kanadagans. Bei Rebhuhn und Elster
käme hinzu, dass sie sich beide im „ungünstigen Erhaltungszustand“ befinden. Eine Bejagung müsse daher gänzlich ausgesetzt werden, bis sich die Population vergrößert habe. Beim Rebhuhn, dem Vogel des
Jahres 2026, sei eine Bejagung geradezu absurd: Es fließen in vielen Teilen Deutschlands Steuergelder für größere und kleinere Rebhuhn-Projekte in den Schutz der Art, auch in
Hessen.
|
|
|
|
|
|
Auch die vorgesehene Bejagung der kleinen Säugetiere verstoße gegen EU-Recht, so der NABU. Baummarder und Iltis
sind nach Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anhang V) der EU geschützt, Voraussetzung für eine Bejagung sei ein nachgewiesener „günstiger Erhaltungs-zustand“.
|
|
|
Gefährdete kleine Säugetiere sind nützlich, nicht schädlich
|
| |
|
|
Der Iltis wird in der Roten Liste Hessens als „stark gefährdet“ gelistet. Habitatverluste, vor allem von
gewässergeprägten Lebensräumen, struktur- und nahrungsarme Agrarlandschaften, Zerschneidung, ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, der Verlust der Nahrungsgrundlage (Amphibien) und Umweltgifte
(insbesondere Rodentizide mit Antikoagulanzien) gefährden den Iltis im Bestand.
|
|
|
|
|
|
Der Baummarder ist gemäß Roter Liste Hessens nach gegenwärtigem Stand in Hessen mäßig häufig und wird in der
Vorwarnliste geführt, der langfristige Bestandstrend ist verlässlich als negativ einzustufen.
|
|
|
|
Über den Erhaltungszustand von Hermelin und Mauswiesel ist derzeit wenig bekannt. Die Rote Liste berichtet
davon, dass die Daten zu den Vorkommen der beiden Arten für eine Gefährdungsbewertung unzureichend sind. Die vom Land ins Feld geführten Gründe für eine Bejagung, angebliche Hilfe für Bodenbrüter und
Singvögel, seien fachlich nicht haltbar. Für die Vögel brauche es vielmehr einen besseren Schutz ihrer Lebensgrundlagen, so der NABU.
|
|
|
| |
|
Hintergrund Aufgrund des Key Concepts Documents der EU müssten folgende Jagdzeiten eingehalten
werden:
- Elster: Jagdzeit maximal vom 01.09. bis zum 31.01.
Geplant ist in Hessen 1. August bis 20. Februar.
- Rabenkrähe: Jagdzeit maximal vom 15.08. bis zum 31.01.
Geplant ist in Hessen 1. August bis 20. Februar.
- Rebhuhn: Jagdzeit erst ab 01.10.
Geplant ist in Hessen vom 16.9.-31.10. (mit Einschränkung)
- Ringeltaube: Jagdzeit auf adulte Ringeltauben muss am 31.01. enden.
Geplant ist in Hessen bis 20. Februar.
- Graugans: Jagdzeit darf maximal vom 01.09. bis zum 31.12. dauern.
Geplant ist in Hessen bis 15. Januar (mit Einschränkung)
- Kanadagans: Jagdzeit nur vom 01.09. bis zum 31.12.
Geplant ist in Hessen bis 15. Januar.
Quelle: NABU Hessen
|
|
|
|
|